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Krankenkasse muss keine Brustvergrößerung für Transsexuelle zahlen

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(LifePR) - Transsexuelle haben Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation und Therapie. Für eine nachträgliche Brustvergrößerung muss die Krankenkasse jedoch nicht aufkommen. Über dieses Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2012 (AZ: L 5 KR 375/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der transsexuelle Mann hatte eine Östrogentherapie und eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau durchführen lassen. Die Kosten hierfür hatte die Krankenkasse übernommen. Die Hormontherapie hatte zu einem mäßigen Brustwachstum geführt, eine Steigerung der Östrogenzufuhr führte zu keinem weiteren Wachstum. Die Patientin beantragte daraufhin bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine operative Brustvergrößerung. Dies lehnte die Krankenkasse ab. Die Frau argumentierte, dass sie psychisch erheblich unter dem geringen Brustwachstum leide.
Die Richter in erster und zweiter Instanz sahen keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Bei dem geringen Brustwachstum der Klägerin handele es sich nicht um eine Krankheit. Grundsätzlich gelte, dass Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden lindern sollten, keine notwendige Behandlung darstellten. Eine Ausnahme sei zwar die Transsexualität, da hier unter gewissen Umständen operative Eingriffe gerechtfertigt sein könnten. Dies beschränke sich jedoch auf das Ziel einer deutlichen körperlichen Angleichung an das andere Geschlecht. Eine Brustvergrößerung falle nicht darunter. Es bestehe nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper, nicht jedoch auf eine möglichst weitgehende Angleichung und erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit würden für Transsexuelle Mann-zu-Frau keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten. Auch diese hätten, selbst bei erheblichem psychischen Leidensdruck, keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung.




Informationen: www.arge-medizinrecht.de


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Datum: 13.04.2012 - 05:08 Uhr
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