Medienfonds Magical Productions GmbH & Co. KG - Fondsgesellschaft muss Namen und Anschriften sämtli

ID: 597123

Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt Rechtsauffassung des Klägers


(businesspress24) - (Hamburg, 16. März 2012) Unter dem Aktenzeichen 6 O 15868/11 (Entscheidung vom 29. Februar 2012) hat das Landgericht (LG) München I der Klage eines Medienfonds-Investors stattgegeben. Verurteilt wurden die Beklagten zur Herausgabe der Namen und Anschriften sämtlicher Anleger des Medienfonds „Magical Productions GmbH & Co. KG“ des Fondsinitiators Hannover Leasing. Vertreten wurde der Kläger durch die auf Investorenschutz spezialisierte KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg.
Mit 30.000 Euro hatte sich der Kläger im November vergangenen Jahres am Medienfonds Magical Producions GmbH & Co. KG, Hannover Leasing Fonds Nr. 142, beteiligt. „Mit dem von Investoren zur Verfügung gestellten Kapital sollten Herstellung, Entwicklung, Vermarktung sowie Verwertung/Lizensierung des Filmprojekts ‚Magical’ finanziert werden“, erläutert Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG Partner.

Da Medienfonds, wie sich längst herausgestellt hat, ein denkbar schlechtes Geschäft sind, bei dem Anleger hohe Verluste, überdies auch steuerliche Probleme drohten, will der Kläger sämtliche möglichen Ansprüche auf Schadenersatz oder Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligung prüfen lassen. „Dafür erforderlich ist der Informationsaustausch mit den Mitgesellschaftern des Fonds. Das ist aber nur möglich, wenn deren Namen und Adressen zur Verfügung gestellt werden“, erläutert Fachanwalt Gieschen.

Die Beklagten, neben der Fondsgesellschaft Magical Productions GmbH & Co. KG, die ASTRATO Verwaltungsgesellschaft mbH, verneinten den Anspruch des Klägers auf die Herausgabe der geforderten Investorendaten. Aber ohne Erfolg. Denn in seiner Urteilsbegründung beruft sich das LG München I auf die entsprechende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München, das die Auskunftspflicht einer Fondsgesellschaft begründet auf Grundlage unter anderem der §§ 161 II und 105 III Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des § 716 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach „kann die Ausübung von Informations- und Kontrollrechten den Informationstausch oder die Abstimmung zwischen den Fondsgesellschaftern erfordern“, erklärt Gieschen.





Das Argument der beiden Beklagten, die Daten der Investoren würden lediglich für so genannte Sammelklagen missbraucht, ließ das Landgericht München I nicht gelten. Zitat aus der Urteilsbegründung: Die abstrakte Missbrauchsgefahr alleine rechtfertigt es nach dem BGH nicht, das Recht auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter einzuschränken.“


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Datum: 16.03.2012 - 05:37 Uhr
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