Vermieter haftet nicht bei Filesharing seines Mieters!
Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter, der lediglich Anschlussinhaber ist, dem Mieter die Nutzung seines WLAN Internetzugang erlaubt hat und selbst dann, wenn er eine strafbewährte Unterlassungserklärung gegenüber den Rechteinhabern abgegeben hat
(LifePR) - Dies hat jüngst das AG München in einer richtungsweisenden Entscheidung vom 15.02.2012 beschlossen und eine Klage der Abmahnanwälte Waldorf Frommer in Höhe von 1.728,00 ? abgewiesen.
Der Vermieter konnte beweisen dass er selbst zu dem besagten Zeitpunkt keine Download / Uploads vornahm und lediglich der spezielle Mieter, anders als die übrigen seiner Mieter, das Recht erhielt, den WLAN Zugang des Vermieters zu nutzen.
Zentral verantwortlich für die Klageabweisung war jedoch eine Klausel im streitgegenständlichen Mietvertrag, in welcher sich der Vermieter vom Mieter zusichern ließ, dass sein Anschluss nicht für Rechtsverletzungen verwandt wird.
"Lassen Sie sich bei Abfassung von Mietverträgen vom BSZ e.V. gerade im Hinblick auf die Haftung im Zusammenhang mit einem "mitvermieteten" Internetanschluß beraten, bevor teure Prozesse drohen", rät der auf Urheber- und Medienrecht sowie Mietrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck (Aschaffenburg)
Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis "Abmahnung" anschließen.
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Datum: 14.03.2012 - 05:15 Uhr
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