Ein Bierchen in Ehren
(LifePR) - Wenn per Betriebsvereinbarung oder per Arbeitsvertrag der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit verboten ist, gilt dies auch an den tollen Tagen! Bei bestimmten Jobs zum Beispiel im Krankenhaus oder im Verkehrswesen sieht das sicher auch jeder ein. Ist es in einem Betrieb allerdings üblich, dass zu feierlichen Anlässen, zum Beispiel an Geburtstagen mit einem Glas Sekt angestoßen wird, dann ist das auch zu Karneval zulässig. Diese Bestimmung bezieht sich laut ARAG Experten aber nur auf mäßigen Alkoholkonsum, der die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt.
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Datum: 17.02.2012 - 04:10 Uhr
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