Hartz IV für Nachhilfe
(LifePR) - Ein Hauptschüler hat sich in einem Eilverfahren das vorläufige Recht auf Englisch-Nachhilfe als Hartz-IV-Leistung erstritten. Der Kläger besuchte die 10. Klasse der Hauptschule mit dem Ziel, einen qualifizierten Hauptschulabschluss zu erlangen. Aufgrund der für den Abschluss notwendigen Englischkenntnisse riet der Lehrer zu einer privaten Nachhilfe. Die Behörde lehnte die Kostenübernahme für die Lernförderung ab, da bei dem Schüler nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe anstehe und er bereits über den einfachen Hauptschulabschluss verfüge. Dagegen beantragte der Schüler beim Sozialgericht Eilrechtsschutz. Das Geicht hat dem Antrag. Nach der derzeitigen Prognose sei die Lernförderung des Antragstellers geeignet, aber auch erforderlich, damit dieser im Mai 2012 den qualifizierten Hauptschulabschluss machen kann. Das zu erreichende Lernziel sei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss und nicht die Versetzung in die nächste Klassenstufe, erläutern ARAG Experten die Gerichtsentscheidung. Das Gericht betonte allerdings ausdrücklich, dass die Lernförderung nicht vorgesehen ist, um hierfür aus eigener Kraft nicht geeigneten Schülern eine bessere Schulart zu ermöglichen (SG Wiesbaden, Az.: S 23 AS 899/11 ER).
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 15.02.2012 - 03:43 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 574757
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
seldorf
Telefon:
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 65 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Hartz IV für Nachhilfe
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).




