Stehlgutliste nicht vergessen
(LifePR) - Wird nach einem behaupteten Einbruchsdiebstahl nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht, kann die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei werden. So stellte beispielsweise ein Nachbar des späteren Klägers fest, dass während eines Sommerurlaubs in die Wohnung des Klägers eingebrochen wurde. Der über seinen Sohn informierte Kläger kam bei seiner Rückkehr nach fast drei Monaten nicht der polizeilichen Aufforderung nach, eine Stehlgutliste einzureichen. Die Polizei stellte die Ermittlungen dann ein. Gegenüber der Versicherung machte der Kläger auf gerichtlichem Wege vergeblich einen Schaden wegen Diebstahls von Bargeld und Schmuck geltend. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger gegen seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Das Einreichen der Stehlgutliste sei insbesondere auch für die Ermittlungen wichtig. Aufgrund dieses massiven Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten musste die Versicherung nicht mehr zahlen, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 113 C 7440/10).
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 01.02.2012 - 05:09 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 565482
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
seldorf
Telefon:
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 75 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Stehlgutliste nicht vergessen
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).




