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KeinÜberstundenausgleich für Gutverdiener

ID: 561521


(LifePR) - Rechtsanwälte trifft man häufig vor Gericht. Manchmal sind sie dort auch in eigener Sache unterwegs. In einem konkreten Fall war ein Anwalt einige Jahre in einer größeren Kanzlei angestellt. Zu der ihm in Aussicht gestellten Aufnahme in die Partnerschaft kam es allerdings nicht. Stattdessen kam die Kündigung und dem Anwalt die Idee, die von ihm seit Beginn des Arbeitsverhältnisses geleisteten Überstunden einzuklagen. Er rechnete 930,33 Überstunden zusammen und forderte hierfür einen Betrag in Höhe von rund 40.000 EUR. Die Kanzlei lehnte die Zahlung ab. Schließlich stünde im Arbeitsvertrag, dass mit dem Monatslohn "eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten" ist. Das BAG weist zunächst zutreffend auf seine bisherige Rechtsprechung zur pauschalen Abgeltung von Überstunden hin. Danach war die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach alle Überstunden abgegolten seien, unwirksam. Denn der Arbeitnehmer müsse bereits bei Vertragsschluss erkennen können was auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Nach Auffassung des BAG habe der Anwalt in diesem konkreten Fall aber nicht erwarten können, eine Vergütung für die erbrachten Überstunden zu erhalten: Die Vergütungserwartung wird zwar in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein, erläutern ARAG Experten. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es jedoch gerade bei Besserverdienenden nicht (BAG, Az.: 5 AZR 406/10)




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Datum: 26.01.2012 - 04:28 Uhr
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