Keine Haftung der Gemeinde bei Glatteis
(LifePR) - Der Kläger war gegen Mittag auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreuten Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung ausgerutscht. Hierbei hat er sich nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen, wegen der er die Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro verklagte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr muss den Gemeinden ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen, erklären ARAG Experten. Diesen Zeitrahmen hatte die beklagte Stadt nicht überschritten. Der Winterdienst war so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher eingesetzt habe (OLG Hamm, Az.: I-9 U 113/10).
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Datum: 25.01.2012 - 04:31 Uhr
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