BSZ e.V. warnt: Vorsicht bei Nutzung des Streaming Angebots des kino.to Nachfolgers kinox.to!
Wie bereits im ersten Interview des BSZ e.V. im Bereich Aktionsbündniss Abmahnung dargestellt, könnte das streamen von Filmen aus dem Internet in naher Zukunft auch höchstrichterlich als "Vervielfältigung" im Sinne vom § 106 I UrhrG beurteilt werden
(LifePR) - Dies hätte zur Folge, dass Nutzer, die nun Filme über das neu im Internet erschienene Streaming Portal kinox.to (dort heisst es "kino.to ist als kinox.to wieder da")ebenfalls den Boden des rechtmäßigen Handelns verlassen und Gefahr laufen, demnächst abgemahnt zu werden.
Erst kürzlich hatte das AG Leipzig die Betreiber des Portals kino.to zu Haftstrafen verurteilt. Inwieweit sich Nutzer des Streamingportals ebenfalls auf den Boden strafrechtlich relevanten Handelns begeben ist derzeit unter Experten sehr umstritten. In jedem Fall können zivilrechtliche Konsequenzen in Form von Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen drohen.
Diese Informationen erhielten wir von unserem auf Urheber- und Medienrecht spezialisierten Vertrauensanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck, Kleberstrasse 6-8, 63739 Aschaffenburg, Telefon: 06021/36580, Fax: 06021/365820, post(at)rechtsanwalt-witteck.de, www.rechtsanwalt-witteck.de
Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis ?Abmahnung? anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.01.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Datum: 19.01.2012 - 08:11 Uhr
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