Altglascontainer im Wohngebiet
(LifePR) - Altglascontainer dürfen in einem Wohngebiet aufgestellt werden. Die Anwohner müssen die mit der Nutzung der Container verbundenen Geräusche hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn sich nicht durchweg verhindern lässt, dass die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden. Die Kläger einer Gemeinde wehrten sich seit Jahren gegen einen sieben Meter von ihrem Grundstück und 16 Meter von ihrem Wohngebäude entfernten Containerstandort. Mit ihrer erhobenen Klage schlugen sie einen abseits der Wohnbebauung liegenden Alternativstandort für die Container auf einem Parkplatz vor. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht machte deutlich, dass die Kläger angesichts der Entfernung ihres Wohnhauses von den Containern die Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinnehmen müssen. Dies gilt sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von Pkw sowie die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer, ergänzen ARAG Experten (VG Aachen, Az.: 6 K 2346/09).
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Datum: 18.01.2012 - 03:54 Uhr
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