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Multi Advisor Fund I GbR: Alleinaktionär und Vorsitzender der IFF AG wegen des Verdachts des gewerbs

ID: 555393


(LifePR) - Der Alleinaktionär und Vorsitzende der IFF AG, Herr Michael Turgut, befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Hof wirft ihm vor, über die Vermittler der IFF AG bewusst falsche Angaben über die tatsächliche Verwendung der Einmalanlagen und über das Risiko der Beteiligung an der Multi Advisor I GbR gemacht zu haben. Zu Abklärung der Geschädigten hat sich die Kriminalpolizeiinspektion Hof im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hof daher an die Anleger gewandt und um Mithilfe gebeten. In den Fragebögen der Kriminalpolizeiinspektion werden hierzu insbesondere Fragen zu den Umständen der Vermittlung und der Rolle der IFF AG gestellt.
"Für die Geschädigten sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hof ein erfreulicher erster Schritt", so Rechtsanwalt Steffen Liebl von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Anleger der Multi Advisor I GbR vertritt. "Allerdings war dieser u. E. auch zu erwarten. Denn wir tragen in den Gerichtsverfahren unserer Mandanten, die von der IFF AG vermittelte Kapitalanlagen gezeichnet haben, bereits seit zwei Jahren vor, dass die Vermittler der IFF AG systematisch fehlerhaft beraten haben und dass dies auf die Schulung des Herrn Turgut zurückgehe."
"Auch die Zivilgerichte haben Herrn Turgut bereits in Haftung genommen" ergänz Rechtsanwalt Christian Luber LLM., M.A, von CLLB Rechtsanwälte. So verurteilte ihn das Oberlandesgericht München mehrmals wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz, weil er die für ihn tätigen Anlageberater angewiesen hatte, in den Beratungsgesprächen Risiken zu verharmlosen. Auch die Oberlandesgerichte in Bamberg, Stuttgart und Köln verurteilten die Multi Advisor zu Schadensersatz bzw. wiesen die Klage der Gesellschaft ab. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte sogar, dass der Vertrieb der Multi Advisor Fund I GbR selbst darauf angelegt gewesen sei, Anleger zu schädigen.




Für die Geschädigten bestehen somit mehrere Möglichkeiten, ihren Schaden zu begrenzen. Zum einen können sie gegen die Beratungsgesellschaften vorgehen. Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Turgut, beispielsweise wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, geltend zu machen.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.


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Datum: 17.01.2012 - 04:43 Uhr
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