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Der Bundespräsident: Ehre vs. Meinungsfreiheit

ID: 552980


(LifePR) - Die aktuelle Diskussion um die Person des Bundespräsidenten und dessen Amtsführung treibt in den Medien und vor allem im Internet bunte Blüten. Hier mangelt es auch nicht an mehr oder weniger gelungenen Witzen und hämischen Kommentaren - und die überschreiten oftmals die Grenzen des guten Geschmacks. Ob sich die Verfasser dieser Blog-Einträge und Tweets der möglichen rechtlichen Folgen bewusst sind? Denn die Ehre des Bundespräsidenten genießt einen ganz besonderen Schutz, sagen ARAG Experten: Ähnlich wie die Majestätsbeleidigung in Monarchien steht eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten unter Strafe.
Schutz für Amt und Person
Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten in Deutschland ist in § 90 StGB unter dem Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates unter Strafe gestellt. Damit soll das Amt des Staatsoberhauptes ebenso geschützt werden wie die Person, die es jeweils bekleidet. Geschützt ist der Bundespräsident selbst, auch wenn er privat angegriffen wird, das Amt des Bundespräsidenten und daher auch Vertreter im Amt, solange er oder sie die Befugnisse des Bundespräsidenten ausüben.
Was ist eine Verunglimpfung?
Darunter wird eine besonders schwere Form der Ehrkränkung (Beleidigung) verstanden, gemessen an Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggründen. Die Handlung kann öffentlich (insbesondere also an einen unbestimmten Personenkreis), in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften geschehen. Den Schriften sind modernere Medien wie Online-Veröffentlichungen, Ton- und Bildspeicher gleichgesetzt.
Schutz der Ehre vor Meinungsfreiheit
Daher warnen ARAG Experten vor verbalen Entgleisungen und ehrverletzenden Bemerkungen über das Staatsoberhaupt. Witze, Hohn und Spott, wie sie bei anderen Personen noch unter die Meinungsfreiheit fallen, könnten strafbar sein, sobald sie sich gegen den Bundespräsidenten richten. Hier könnte im Zweifel der Schutz der Ehre schwerer wiegen als die Meinungsfreiheit. Ist das der Fall, kann die Tat mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft werden.




Verfolgung eher unwahrscheinlich
Die zahlreichen Sprüche-Klopfer auf Twitter, Facebook & Co. müssen sich wohl kaum auf ein Verfahren einstellen. Eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten kann strafrechtlich nämlich nur verfolgt werden, wenn der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt. Damit ist derzeit eher nicht zu rechnen, da dies die ohnehin schon kritische Berichterstattung noch verstärken würde. So hat Christian Wulff jetzt einen laufenden Strafantrag gegen einen 45-Jährigen zurückgezogen, nachdem der Blogger sich entschuldigt hatte. Ein bisschen mehr Mäßigung und Zurückhaltung in der Disskussion um unser Staatsoberhaupt kann aber trotzdem sicherlich nicht schaden.
Das Gesetz im Wortlaut
§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.


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Datum: 12.01.2012 - 07:36 Uhr
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