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Verletzung nach Ausweichen auf Skipiste von der Unfallversicherung gedeckt

ID: 552827

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht


(LifePR) - Auch wenn man eine private Unfallversicherung besitzt, gibt es regelmäßig Streit darüber, ob überhaupt ein Unfall und somit ein versicherter Schaden vorliegt. Gemäß Definition muss es ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" sein. Der Bundesgerichtshof hatte sich am 6. Juli 2011 mit der Frage zu befassen, ob ein Skifahrer, der auf der Piste einem anderen ausgewichen ist und sich dabei verletzt hat, Schutz seiner privaten Unfallversicherung genießt. Die Richter haben klargestellt, dass dem so ist (AZ: IV ZR 29/09). Entscheidend ist, dass die Verletzung von außen herbeigeführt wurde - nicht die Umstände, die etwa zu dem Sturz geführt haben, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Auf einer steilen Skipiste musste der Skifahrer einem von rechts ankommenden Skifahrer ausweichen, um einen Zusammenprall zu vermeiden. Bei diesem Ausweichmanöver ist er in einen Schneehaufen gefahren und gestürzt, wobei er sich an der linken Schulter verletzt hatte. Die Verletzung war so schwer, dass sie sogar zu einer teilweisen Invalidität führte. Glück im Unglück, dachte sich der Freizeitsportler, war er doch unfallversichert. Seine private Unfallversicherung verweigerte die Unterstützung, da kein Unfall vorläge.
Sowohl das Landgericht Hannover, als auch das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage mit der Begründung ab, der Skifahrer sei durch eine Eigenbewegung gestürzt. Solche Vorgänge seien nicht versichert, da keine Fremdeinwirkung vorliege.
Der Skifahrer zog vor den Bundesgerichtshof. Dieser stellte nun klar: Die Schulterverletzung war eine Folge des Aufpralls auf den Boden und damit eine unmittelbare Ursache der Gesundheitsschädigung. Ein Unfall läge demnach vor. "Damit ist der schmerzhafte Kontakt mit der Skipiste als Verletzungsursache anerkannt, der Skifahrer darf nun auf Leistungen seiner Unfallversicherung hoffen", kommentiert Rechtsanwalt Michael Bücken von der DAV Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht das Urteil. Es sei zu begrüßen, da es deutlich mache, worauf es bei der Beteiligung, ob Unfall oder nicht, ankommt. Maßgeblich sei demnach der enge Zusammenhang zwischen Verletzung und Verletzungsverursacher. "Und das kann im Zweifel auch ein harter Boden sein", erläutert der Versicherungsrechtler Bücken.




Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV findet man unter www.davvers.de.


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Datum: 12.01.2012 - 05:15 Uhr
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