Nacherfüllung umfasst auch Ausbau und Abtransport
(LifePR) - Die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache umfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache, so ARAG Experten. In einem beispielhaften Fall erwarb ein Kunde Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 Euro netto. Erst nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich war. Er hat deswegen vom Verkäufer die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von 5.830,57 Euro verlangt. Zu Recht! Der BGH hat nach Vorlage zum EuGH entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" grundsätzlich auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (BGH, Az.: VIII ZR 70/08).
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Datum: 04.01.2012 - 03:42 Uhr
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