Möglichkeit zur Mängelbeseitigung notwendig
(LifePR) - Macht der Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend, muss er ihm auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Zum Beispiel kaufte ein Münchener in einem Einrichtungszentrum eine Einbauküche zum Preis von 2.999 Euro. Bis auf 671 Euro bezahlte er diese auch. Die Überweisung des Restes verweigerte er mit der Begründung, dass eine der Türen klemme. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren und ein ganzes Jahr versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums, einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr. Das Einrichtungszentrum erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München und hatte Erfolg. Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte selbst nicht vertragstreu verhalten, so dass er ein Zurückbehaltungsrecht nicht mehr geltend machen kann. Er hat es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt hat, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 274 C 7664/11).
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Datum: 04.01.2012 - 03:40 Uhr
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