Auch die linke Spur hat Vorfahrt
(LifePR) - Wer von einem Grundstück in die Straße einfährt, muss auch den auf der linken Fahrbahn befindlichen fließenden Verkehr beachten. Eine Autofahrerin war innerorts mit ihrem Pkw unterwegs und überquerte dabei teilweise die Fahrbahnmitte und fuhr auf der linken Fahrspur. Aus dem links gelegenen Behördengelände führ ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einem VW-Bus aus, wobei er es im Bereich der Ausfahrt zu einer Kollision kam. Vor Gericht stritten die Parteien um die Haftungsquote, wobei vorprozessual 2/3 des der Klägerin entstandenen Schadens reguliert wurden. Letztendlich ging es um die Frage, ob ein Verstoß eines vorfahrt- oder vorgangberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot (wegen der Erhöhung der Betriebsgefahr) einen Mitverursachungsanteil auslöst, erklären ARAG Experten. Das Revisionsgericht hat die Revision jedoch zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof entschied letztendlich, dass die von dem Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 100:0 zugunsten der Klägerin nicht zu beanstanden ist (BGH, Az.: VI ZR 282/10).
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Datum: 23.11.2011 - 03:25 Uhr
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