Verlust des Führerscheins - Verlust des Arbeitsplatzes
(LifePR) - Wird ein beschäftigter Kraftfahrer bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt und verliert er deshalb seine Fahrerlaubnis, sein Arbeitgeber ihm kündigen. In dem konkreten Fall arbeitete ein Mann als Kraftfahrer. Anfang Juni 2010 wurde er bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Es erging gegen ihn ein Strafbefehl und der Führerschein wurde entzogen. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30.09.2010, wogegen sich der Kläger wehrte. Die Gerichte machten jedoch deutlich, dass wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Denn die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist durch den Verlust der Fahrerlaubnis unmöglich geworden, erklären ARAG Experten. Auch die im konkreten Fall besonderen Umstände aufgrund einer Krankheit und die Tatsache, dass der Kläger die Fahrerlaubnis inzwischen wieder hatte, änderten an der Rechtmäßigkeit der Kündigung nichts (LAG Hessen, Az.: 10 Sa 245/11).
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Datum: 19.10.2011 - 07:06 Uhr
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