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Gebrauchtwagenangebot in falscher Kilometerstandsrubrik

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(LifePR) - Bietet jemand einen Gebrauchtwagen im Internet in einer falschen Kilometerstandsrubrik an, ergibt sich die richtige Laufleistung des Fahrzeugs aber ohne weiteres aus der Überschrift des Angebots, so liegt keine unzulässige Irreführung der Verbraucher vor. Die streitenden Parteien handelten in einem konkreten Fall mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Die beklagte Partei inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Kläger sahen in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" stelle eine irreführende Handlung dar. Der BGH entschied, dass in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe liegt, die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet sei, das Publikum irrezuführen. Dies wurde damit begründet, dass sich die richtige Laufleistung des Fahrzeugs bereits ohne weiteres aus der Überschrift des Angebots ergab, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (BGH, Az.: I ZR 42/10).




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Datum: 12.10.2011 - 04:09 Uhr
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