Aufhebung von SIM-Lock ist strafbar
(LifePR) - Die unbefugte Aufhebung eines so genannten SIM-Locks zur Begrenzung der Nutzungsmöglichkeiten eines Handys ist strafbar. In dem konkreten Fall bot ein Mann im Internet die "Entsperrung" von Handys an, die innerhalb der 2-jährigen Vertragslaufzeit außerhalb des Netzes des jeweiligen Mobilfunkbetreibers, nicht benutzt werden konnten. Der Mann verwendete hierfür sogenannte "Entsperrboxen" der jeweiligen Hersteller und erwarb auf einer inoffiziellen Web-Site den jeweils erforderlichen Entsperrcode. Danach konnten die Handys so benutzt werden, als habe sich darauf kein SIM-Lock befunden. Durch diese Handlung hat sich der Mann wegen Fälschens beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung schuldig gemacht. Der SIM-Lock stellt eine vom Netzbetreiber implementierte Sperre gegen die Nutzung des subventioniert vertriebenen Handys dar, an dessen Änderung sich der Netzbetreiber die Rechte ausdrücklich vorbehalten. Mit der Abschaltung des SIM-Locks wird daher in ein fremdes Nutzungsrecht eingegriffen und eine strafbare Handlung begangen, so die ARAG Experten (AG Göttingen, Az.: 62 Ds 51 Js 9946/10).
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Datum: 12.10.2011 - 04:10 Uhr
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