Fotoformat wird Vertragsinhalt
(LifePR) - Das Querformat eines Fotos wird zum Vertragsinhalt, wenn für einen Fotografen eindeutig erkennbar und offensichtlich ist, dass eine Aufnahme im Querformat gewünscht ist. Das gilt auch, wenn es nicht eindeutig schriftlich vereinbart wurde. Der Fall: Ein Fotograf sollte einem Kunden für einen Architekturkalender ein Bild eines bestimmten Hotels in den Mindestmaßen von 440 x 320 mm anfertigen. Ferner bekam der Fotograf vom Auftraggeber eine Datei mit den Bildern des Vorjahreskalenders, auf dem jeweils Bilder von Bauwerken im Querformat zu sehen waren. Später übermittelte der Fotograf zwei Fotos im Hochformat und eines im Querformat mit der Bemerkung, diese stellten nur ein paar Impressionen dar. Der Auftraggeber suchte sich aus den Fotos eine Perspektive des Gebäudes aus. Im Anschluss daran sandte der Fotograf dem Kunden mehrere Fotos im Hochformat. Die Fotos wollte der Auftraggeber aber nicht annehmen, schließlich habe er Fotos im Querformat bestellt und er bekam Recht. Im vorliegenden Fall war für den Fotografen eindeutig erkennbar und offensichtlich, dass eine Aufnahme im Querformat gewollt war. Bereits mit der Formatangabe sei ihm eine Datei mit den Bildern des Vorjahreskalenders übermittelt worden. Die Tatsache, dass der Fotograf auch Bilder im Hochformat zur Ansicht verschickt habe und der Auftraggeber eines davon herausgesucht hatte, war laut ARAG Experten nicht entscheidend (AG München, Az.: 223 C 9286/11).
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Datum: 05.10.2011 - 03:47 Uhr
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