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Bei der Schenkungssteuer nichts verschenken

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Wie man bei der Schenkungssteuer die Freibeträge optimal nutzt, erfahren Schenkende von der Steuerkanzlei Egenberger&Fuchs in Leimen


(businesspress24) - Heidelberg / Leimen. Viele möchten in der letzten Lebensphase ihr Vermögen möglichst steueroptimiert in die Hände ihrer Nachkommen legen. Die meisten haben zwar einmal davon gehört, aber nur wenige wissen, was es mit einer Schenkung und der damit verbundenen Schenkungssteuer auf sich hat. Wer sicher gehen möchte, hierbei alle Freibeträge auszuschöpfen, erhält Beratung und Unterstützung von Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen.

Unter lebenden Verwandten und Nicht-Verwandten fällt bei allen unentgeltlichen Schenkungen die Schenkungssteuer an. Voraussetzung ist, dass beide Parteien deutsche Staatsbürger sind. Zu den Formalitäten erklären Egenberger & Fuchs, Steuerberater Leimen: "Ein Steuerbescheid legt die Höhe der Schenkungssteuer fest. Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnort des Schenkenden." Die Schenkungssteuer teilt sich in drei Steuerklassen. Auch hierzu berät Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen, seine Mandanten kompetent. Die Höhe dieser Steuer ist variabel und hängt ab von der Steuerklasse des Beschenkten und vom Wert des steuerpflichtigen Anteils. Unter die Steuerklasse I fallen: Ehepartner, leibliche bzw. adoptierte Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder sowie Eltern und Voreltern, falls die Kinder nicht mehr leben.

Die Steuerklasse II betrifft Geschwister und deren Kinder, Eltern und Voreltern, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner. Die Steuerklasse III umfasst alle übrigen Personen wie zum Beispiel eingetragene Lebenspartner.

"Am häufigsten werde ich gefragt, wie sich die individuellen Freibeträge am besten ausschöpfen lassen", sagt Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen. Der Freibetrag richtet sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Beschenkten und dem Schenkenden. Der Freibetrag für Kinder beläuft sich auf 400.000 Euro und für Enkel auf 200.000 Euro. Ehepartner verfügen über einen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro. Auch bei den anderen Mitgliedern der Steuerklasse I weiß Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen, kompetenten Rat. Der Freibetrag für die restlichen Mitglieder der Steuerklasse I beläuft sich auf 100.000 Euro.





Bei den Personen der Steuerklasse II beträgt der Freibetrag bei geschiedenen Ehegatten bzw. bei Lebenspartnern aus aufgehobenen Lebenspartnerschaften 500.000 Euro. Die übrigen Mitglieder der Steuerklasse II und alle weiteren Beschenkten (Steuerklasse III) können einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen. Allerdings ändern sich die Freibeträge mit der aktuellen Steuergesetzgebung. Deshalb ist im Schenkungsfall eine ausführliche Beratung bei Egenberger & Fuchs, Steuerberater Leimen, sinnvoll.

Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen, hat für Schenkende einen cleveren Steuertipp. "Nach 10 Jahren können die Freibeträge noch einmal in Anspruch genommen werden. Eine weitere Option bietet eine mittelbare Schenkung. In diesem Fall wird beispielsweise Geld gegeben, um ein Grundstück zu kaufen. Der Umfang der Schenkungssteuer richtet sich dann nach dem Steuerwert des Grundstückes." Weitere steuerliche Informationen unter http://www.steuerberater-leimen.de


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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 28.09.2011 - 09:15 Uhr
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Kategorie:

Finanzwesen


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