Mängel im Prozesskostenhilfegesuch
(LifePR) - Das Arbeitsgericht kann nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs, das Mängeln in den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufweist, nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen. Die zuständige Stelle muss vielmehr so rechtzeitig auf Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem nächsten Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Unterlagen der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor einer möglichen Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können. Dies entschied laut ARAG Experten kürzlich das Landesarbeitsgericht in Hamm (LAG Hamm, Az.: 5 Ta 334/11)
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Datum: 25.08.2011 - 03:49 Uhr
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