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Gericht: Mini-Parkscheibe im Auto nicht erlaubt

ID: 460343


(LifePR) - Wer eine Parkscheibe im Auto verwendet, die erheblich kleiner ist als in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür zahlen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem aktuellen Fall entschieden, über den der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland berichtet.
Der betroffene Autofahrer hatte eine Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet - gesetzlich verlangt sind jedoch 110 mm x 150 mm als Mindestgröße. Das Amtsgericht Cottbus sah darin eine Ordnungswidrigkeit und verhängte eine Geldbuße von 5 Euro. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG als unbegründet. Die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht (Az: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).
Einen konkreten Platz für die Parkscheibe im Fahrzeug, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das OLG Naumburg sah in einem verhandelten Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, dass sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand. Es reiche aus, eine Parkscheibe mit den vorgeschriebenen Maßen, von außen gut lesbar, im Fahrzeug zu hinterlegen. Um den Ordnungshütern die Arbeit nicht unnötig zu erschweren, rät der ARCD aber zu einem Platz hinter der Windschutzscheibe.
Nicht verboten sind laut ARCD die im Handel und im Internet angebotenen elektronischen Parkscheiben, die wie bei einer Uhr immer die aktuelle Zeit anzeigen. Wer nach dem Abstellen des Fahrzeugs aber "vergisst", den Uhrzeiger anzuhalten, und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Der Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands einziger Auto- und Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine rund 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unter-stützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmit-glied des 2007 aus der Taufe gehobenen Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.






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Datum: 11.08.2011 - 07:20 Uhr
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