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Neue Widerrufsbelehrung ab sofort in Kraft

ID: 456347


(LifePR) - Stichtag: 4. August 2011! Professionelle Online-Händler müssen ab sofort ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten. Trotz dreimonatiger Übergangsfrist sollten Shopbetreiber die Anpassungen jedoch nicht zu lange aufschieben. Denn nach Fristablauf droht erhöhte Abmahngefahr wegen veralteter Belehrungstexte. Worauf Online-Händler jetzt achten müssen, erläutern ARAG Experten.
Aber warum war die Neuregelung erforderlich?
Die Wertersatzregelung "made in germany" fiel bei den europäischen Richtern durch. Denn diese sah vor, dass ein Kunde allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung eines gekauften Gegenstands während der Widerrufsfrist Wertersatz zahlen muss. Diesen generellen Wertersatz trotz fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechts hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil aus dem Jahr 2009 als zu weitgehend beanstandet (Az.: C-489/07). Dadurch war die erneute Überarbeitung die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung durch den deutschen Gesetzgeber notwendig geworden.
Wertersatz nur bei tatsächlicher Nutzung!
Nach der nun gültigen Neuregelungen müssen die Verbraucher nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Der Verkäufer muss jedoch im Streitfall nachweisen, dass die Kaufsache "übergebührlich" genutzt wurde.
Rechtsentwicklung im Auge behalten!
Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung einer eventuell stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.
Frist
Die Shopbetreiber haben diesmal drei Monate Zeit, um ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu überarbeiten und gegen die alten Belehrungen in ihrem Onlineshop und ihren Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails auszutauschen. Doch Vorsicht: Nach Fristablauf können veraltete Belehrungstexte abgemahnt werden.




Praxistipp
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Datum: 04.08.2011 - 06:12 Uhr
Sprache: Deutsch
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Recht und Verbraucher


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