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Wenn der Ehemann das Inventar verhökert

ID: 453217


(LifePR) - Ein eBay-Mitglied ist nicht unbedingt an Verträge gebunden, die Unbefugte über dessen Account abschließen. Eine Frau unterhielt bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto, unter dessen Nutzung eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 Euro zum Verkauf angeboten wurde. Hierauf wurde ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgegeben. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Mann, der zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende war, klagte und forderte die Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 ? bezifferte, gegen Zahlung von 1.000 Euro. Nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro, denn er berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort heißt es: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Der BGH sah hier jedoch eine Ausnahme. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.
Allein die unsichere Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Mitgliedskonto habe noch nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber für von einem Dritten unter diesem Konto unbefugt abgegebenen Verkaufsangebote haften müsse. Zwischen den Streitparteien ist also gar kein Kaufvertrag zustande gekommen und die Schadenersatzforderung sind damit haltlos, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 289/09).




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Datum: 29.07.2011 - 09:37 Uhr
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