Reparaturen von Vorschäden müssen konkret belegt werden
(LifePR) - Ein Autofahrer kaufte ein Fahrzeug, das zwei Jahre zuvor einen erheblichen Schaden im Frontbereich erlitten hatte. Der damals eingeschaltete Sachverständige hatte die die Kosten für eine Instandsetzung mit ca. 13.500 Euro kalkuliert. Kurz nach dem Kauf kam es zu einem fremdverschuldeten Unfall, wobei wieder der Frontbereich beschädigt wurde. Die Unfallverursacherin zahlte jedoch nur einen Teil des Schadens und so landete der Fall vor Gericht. Dieses stellte klar, dass der Geschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur im Rahmen der Geltendmachung des neuerlichen Schadens konkret und im Einzelnen darlegen muss. Solange es auch nur möglich sei, dass geltend gemachte Schäden bereits durch den früheren Unfall entstanden waren, kann der Geschädigte diese Kosten nicht ersetzt verlangen, erklären ARAG Experten (LG Hagen, Az.: 8 O 416/10).
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Datum: 27.07.2011 - 10:51 Uhr
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