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Anteiliges Sozialgeld für Besuche bei Vater

ID: 443501


(ots) - Ein Kind kann für regelmäßige Besuche
beim getrennt von der Familie lebenden Vater anteilig Sozialgeld im
Rahmen der Hartz IV-Leistungen beanspruchen. Auf eine entsprechende
Entscheidung des Landessozialgerichts in Essen vom 20. Februar 2011
(AZ: L 7 As 119/08) weisen die Familienanwälte des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) hin.

Der 2002 geborene Kläger bezieht als Mitglied einer so genannten
Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter ebenso Hartz IV-Leistungen wie
sein getrennt von der Familie lebender Vater. Auf Anordnung des
Familiengerichts Essen verbrachte das Kind bestimmte Zeiten
regelmäßig beim Vater. Der Vater beantragte deshalb beim zuständigen
Jobcenter Essen, für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, ein
1/30 des maßgeblichen Regelsatzes zu zahlen. Der Antrag blieb
erfolglos, ebenso wie die anschließende Klage beim Sozialgericht
Duisburg. Dieses war der Meinung, dass neben den bereits erbrachten
Leistungen an Mutter und Sohn kein Anspruch auf weitere
Leistungsgewährung bestehe. Auch könne der Vater keine zusätzlichen
Leistungen geltend machen, da ihm keine Kosten wie etwa Fahrtkosten
entstünden.

Die Richter in der zweiten Instanz entschieden jedoch anders.
Wohnten Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag
bei einem Elternteil, sei dies bereits eine temporäre
Bedarfsgemeinschaft. Dem Kläger stehe daher Sozialgeld in Höhe von
1/30 des Monatsbeitrags für solche Tage zu, für die er nachweisen
kann, dass er sich überwiegend - in der Regel länger als zwölf
Stunden pro Kalendertag - bei dem Vater aufhalte. Er sei für diese
Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim
Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz
IV-Leistungen nur für sich selber beziehe.

Informationen: www.familienanwaelte-dav.de




Unterhaltsforum: www.unterhaltsforum.de

Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
www.familienanwaelte-dav.de



Pressekontakt:
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Stellv. Hauptgeschäftsführer
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
PR-Referat
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
Tel.: 030 726152-129
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Datum: 19.07.2011 - 09:34 Uhr
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