businesspress24.com - DG-Urteil des OLG Karlsruhe: Anleger erhält 100% des Schadens plus Zinsen, Gerichts- u. Anwaltskost
 

DG-Urteil des OLG Karlsruhe: Anleger erhält 100% des Schadens plus Zinsen, Gerichts- u. Anwaltskoste

ID: 441835


(LifePR) - Obwohl dem Kläger unstreitig kein Prospekt übergeben wurde hatte das Landgericht Karlsruhe in erster Instanz die Klage eines DG-Anlegers abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den an die beklagte BBBank eG gezahlten Provisionen, welche unstreitig 8% betragen haben, nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt habe.
Dies deshalb, da der Kläger die Provision an die Fondgesellschaft gezahlt habe und von dort die Provisionszahlung an die Bank geflossen sei. In absoluter Verkennung der Sach- und Rechtslage nahm das Landgericht Karlsruhe an, dass eine Aufklärungspflicht nur dann bestünde, wenn die Provision vom Kläger erst an die Bank, von dort an die Fondsgesellschaft und sodann an die Bank zurückgezahlt worden sei.
In Befolgung der klaren und eindeutigen Rechtsprechung des BGH erteilte das OLG Karlsruhe dieser unsinnigen Interpretation des Erstgerichts eine Absage. Es hob das klageabweisende Urteil auf und gab dem Geschädigten vollumfänglich Recht.
"Relevant ist allein der aus der Provisionszahlung erwachsene Interessenkonflikt der Bank", so der erneut siegreiche Schweinfurter Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Dieser ist aber unabhängig vom Zahlungsweg der Provision identisch, selbst wenn die Zahlung vom Nikolaus geleistet wird". So sah es auch das OLG Karlsruhe, welches auch eine Revision zum BGH nicht zuließ.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht nach dem ersten Hauptverhandlungstermin einen Vergleichsvorschlag auf Basis einer Zahlung von 90% des eingeklagten Betrags unterbreitete, welcher durch die BBBank eG abgelehnt wurde. Nunmehr zahlt die BBBank eG eben 100% des Schadens zuzüglich Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. "Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bei DG-Fonds hätte man das Geld der Genossen sicherlich sinnvoller anlegen können", so Herr Dr. Schulze. "Gleichwohl entspricht es wohl der zentral gesteuerten Marschrichtung der Wegfreimacher, die berechtigten Ansprüche der Geschädigten zumindest bis zum 31.12.2011 - dem Eintritt der absoluten Verjährung - zu verschleppen, damit nicht noch andere Geschädigte den Klageweg beschreiten. Nach diesem Datum werden sich Schadensersatzansprüche wohl nicht mehr durchsetzen lassen, weshalb noch dieses Jahr gehandelt werden muss."




Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.


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Datum: 15.07.2011 - 06:48 Uhr
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