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Keine Erkrankungen verschweigen

ID: 437020

Keine Berufsunfähigkeit bei Nichtnennung von Gastritis


(LifePR) - Ressort: Ratgeber/Service/Recht
Wer eine schwere Gastritis beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Darüber informiert anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 7. Juni 2011 (AZ: 11 U 6/11).
Die Beamtin hatte im Jahre 2000 im Alter von 40 Jahren bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand hatte sie nicht angegeben, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis litt, obwohl in der Zeit unmittelbar vor dem Antrag bei ihr eine entsprechende Erkrankung festgestellt worden war. Wegen einer Dienstunfähigkeit wurde sie Anfang des Jahres 2007 in den Ruhestand entlassen. Seitdem bezog sie von der beklagten Versicherung eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.600 Euro aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherung stellte ihre Zahlungen im Jahre 2009 ein, nachdem sie nach Befragung der Hausärztin der Klägerin von der Gastritis erfahren hatte.
Mit ihrer Klage gegen die Versicherung hatte sie keinen Erfolg. Man habe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn man beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine schwere Gastritis verschweigt. Man müsse sich dabei im Klaren sein, dass die Versicherung auf die Erkrankung hingewiesen werden muss. Die vorwerfbare Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen sei für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant. Die Versicherung habe die Möglichkeit, bei der Diagnose "Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder Prämienzuschläge zu fordern. Das Versicherungsunternehmen sei wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag sei damit nichtig, sodass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustünden.




Wichtig ist, dass man sich über seine Rechte und Pflichten im Klaren ist, insbesondere beim Abschluss von Verträgen. Helfen kann hier die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Solche zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe findet man unter www.anwaltauskunft.de.


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Datum: 07.07.2011 - 01:42 Uhr
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