Kein Schadenersatz wegen unzumutbarer Reisezeiten
(LifePR) - Ein Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Türkei. Als der Ehemann die Flugscheine erhielt, wurde ihm bekannt, dass der Hinflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar seien. Da eine Flugumbuchung abgelehnt wurde, stornierte er die Reise und forderte seine Anzahlung zurück. Das aufgrufene Gericht machte deutlich, dass die Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt. Begründet wurde dies laut ARAG u.a. damit, dass aufgrund der späten Abflugszeit ein ausgedehnter Mittagsschlaf möglich sei. Zudem hätte während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf erlangt werden können. Ferner war am nächsten Tag eine Busfahrt geplant -auch hier hätte im Bus Gelegenheit zum Ausruhen bestanden (AG München, AZ 173 C 23180/10).
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Datum: 15.06.2011 - 04:29 Uhr
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