Arbeitsrecht
(LifePR) - Zwar bedarf die Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, jedoch muss sie spätestens sieben Wochen vor der Inanspruchnahme beim Arbeitgeber beantragt worden sein. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Sie kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden. Spätestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während dieser besteht Kündigungsschutz, d. h. der Arbeitgeber kann nur ausnahmsweise fristgerecht kündigen. Der Arbeitnehmer kann hingegen unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Falls er zum Ende der Elternzeit kündigen möchte, muss er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Der Arbeitgeber kann die Urlaubsansprüche während der Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, sofern der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht bei ihm teilzeitbeschäftigt ist. Während der Elternzeit ist mit Zustimmung des Arbeitgebers eine sog. Elternteilzeit von bis zu 30 Wochenstunden - auch bei einem anderen Arbeitgeber - zulässig. Handelt es sich beim Arbeitgeber um einen Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern, besteht ein Anspruch auf Elternteilzeit. Nach der Elternzeit kann der Arbeitnehmer grds. beanspruchen, so beschäftigt zu werden, wie vor der Elternzeit.
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Datum: 10.06.2011 - 05:36 Uhr
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