Telekom muss Fünfjährigem Auskunft über Vater geben
(LifePR) - Eine heute 29-jährige Mutter hatte vor Jahren eine einmalige Liebesaffäre mit einem Mann, von dem sie allerdings nur den Vornamen und die Handynummer hatte. Um an die Identität des Mannes zu gelangen, erhob die Frau seinerzeit eine Auskunftsklage gegen die Telekom, damals T-Mobile. Diese wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht verwies auf das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz des ehemaligen Telefonkunden. In einem zweiten Anlauf verklagte nun das Kind selbst die Deutsche Telekom und bekam Recht. Laut Urteil hat das Kind einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung. In der Abwägung der Interessen von Vater und Kind überwogen eindeutig die Interessen des Kindes, das seine Herkunft ermitteln und seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen wollte, erklären ARAG Experten (AG Bonn, Az.: 104 C 593/10).
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Datum: 18.05.2011 - 04:55 Uhr
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