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Wohnungskündigung für Sanierung der gesamten Etage zulässig

ID: 408178

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht


(LifePR) - Kann ein Vermieter eine Etage aufgrund der Nutzung einer Wohnung nicht komplett sanieren und danach die doppelte Miete von einem Mieter verlangen, kann er dem bisherigen Mieter kündigen. Voraussetzung für eine solche "Abrisskündigung" ist, dass die Wohnung lange nicht saniert und dem Mieter eine Vielzahl von Ersatzwohnungen angeboten wurde. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 17. Januar 2011 (AZ: 2-11 S 7/11) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Der Mieter bewohnte eine seit mindestens 20 Jahren nicht mehr renovierte Wohnung auf einer Teilfläche der ersten Etage. Der Vermieter wollte diese insgesamt an eine gemeinnützige Vereinigung - nach Vollsanierung zu einer doppelt so hohen Miete wie bisher - vermieten. Der Vermieter hatte dem Mieter erfolglos eine Vielzahl von Ersatzwohnungen angeboten und erhob dann Räumungsklage.
Sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Landgericht bekam der Vermieter Recht. Für eine Kündigung reiche es aus, dass die gemeinnützige Vereinigung bereits die restliche Fläche im ersten Obergeschoss als Mieterin nutze und eine Erweiterung der Fläche durch die Anmietung der vom Mieter bewohnten Wohnung geplant sei. Diese Voraussetzung sei dann zulässig, wenn der neue Mieter eine fast doppelt so hohe Miete zahle und dadurch die angestrebte Vollsanierung der vom Mieter bewohnten Wohnung erst ermögliche. Anderenfalls sei der Vermieter durch das bestehende Mietverhältnis an einer Sanierung und der wirtschaftlichen Verwertung gehindert und erleide erhebliche Nachteile.
Soziale Härtefälle oder ein Rechtsmissbrauch können dadurch verhindert werden, dass dem Mieter - wie hier - eine ausreichende Anzahl von Ersatzwohnungen angeboten wird.
Informationen: www.mietrecht.net




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Datum: 18.05.2011 - 03:48 Uhr
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