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Second Hand Ware - Kundenrechte aus erster Hand!

ID: 404595


(LifePR) - Ein Second Hand Shop kauft und verkauft in der Regel gebrauchte Kleidung. Immer öfter werden aber auch andere Gebrauchtwaren, z.B. Elektrogeräte, Unterhaltungsmedien, Möbel oder Schmuck, angeboten. Solche Läden bezeichnen sich dann als "An- und Verkauf", "Gebrauchtwarenladen" oder bei Büchern als "Antiquariat". ARAG Experten sagen, was beim Kauf von gebrauchten Waren zu beachten ist:
Gesetzliche Widerrufsrechte
Möchte der Käufer den gekauften Artikel einige Tage später wegen Nichtgefallen nicht mehr haben, steht ihm bei einem Kauf in einem Geschäft vor Ort kein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht zu. Ein solches Recht besteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Nimmt der Verkäufer die Ware trotzdem zurück, geschieht das letztlich aus Kulanz. Anderes gilt allerdings, wenn der Käufer einen Fernabsatzvertrag mit einem Unternehmer abschließt, er also die Ware per Katalog, per Telefon oder im Internet erwirbt. In diesem Fall kann der Käufer sein gesetzliches zweiwöchiges Widerrufs- oder Rückgaberecht geltend machen.
Gewährleistung
Auch beim Verkauf gebrauchter Ware haftet der Verkäufer für Mängel. Die Sache ist frei von Mängeln, wenn diese bei Übergabe an den Käufer die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist; dabei werden bei Second Hand Ware die üblichen Gebrauchsspuren berücksichtigt. Als Vergleichsmaßstab für das Vorliegen eines Mangels bei gebrauchten Sachen wird also nicht ein neuer Artikel herangezogen, sondern der üblicherweise bestehende Zustand bei einem entsprechend gebrauchten Gegenstand gleicher Art. Hat der Käufer bei Vertragsschluss Kenntnis von einem Mangel, ist eine Haftung des Verkäufers diesbezüglich ausgeschlossen. Ist der Kaufgegenstand über die Gebrauchsspuren hinaus mangelhaft, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung und kann im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Wahl die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Reparatur verlangen. Bei mangelhaften gebrauchten Kaufgegenständen bleibt jedoch oftmals nur die Möglichkeit der Reparatur, da die gleiche gebrauchte Sache ohne den konkreten Mangel in den meisten Fällen vom Verkäufer nicht geleistet werden kann. Sollte eine Nacherfüllung nicht möglich sein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Vereinbarung einer Garantie lässt laut ARAG Experten die gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung unberührt.




Verjährung der Mängelansprüche
Der Verkäufer kann die gesetzlich vorgegebene Verjährungsfrist für Mängelansprüche von zwei Jahren vertraglich auf ein Jahr verkürzen. Zu Gunsten des Verbrauchers gilt - bei einem verkauf von Händler an eine Privatperson - in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache eine Beweislastumkehr. Dabei wird vermutet, dass die Ware schon zum Übergabezeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.
Von Privat
Der private Verkäufer hat die Möglichkeit den Ausschluss jeglicher Gewährleistung vertraglich zu vereinbaren. Aber auch ein solcher Ausschluss ist unwirksam, wenn der private Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache mit dem Käufer vereinbart.
Download des Textes: http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige


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Datum: 12.05.2011 - 05:04 Uhr
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Recht und Verbraucher


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