Einsicht in Betriebskostenbelege
(LifePR) - Ein Mieter begehrt vom Vermieter die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung an seinem Wohnort. Eine Einsichtnahme im Büro des Verwalters ist nicht zumutbar, da dieser über 400 km entfernt seinen Betriebssitz hat. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ist in Fällen, in denen Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im gleichen Ort haben, in den Räumen des Vermieters zu erfüllen, erklären ARAG Experten. Befinden sich der Wohnsitz des Mieters und der Sitz des Vermieters allerdings nicht am gleichen Ort, so kann der Mieter Einsicht am Ort der Mietsache jedenfalls dann verlangen, wenn dieser und der Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt liegen. Er muss sich auch nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen - gleich ob mit oder ohne Kostenerstattungspflicht (LG Freiburg, AZ: 3 S 348/10).
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Datum: 11.05.2011 - 04:32 Uhr
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