businesspress24.com - Leichtere An- und Ummeldung?
 

Leichtere An- und Ummeldung?

ID: 396737

Fortentwicklung des Meldewesens - Bedenken im Einzelnen


(LifePR) - Der Gesetzgeber plant, das Meldewesen fortzuentwickeln. Dabei soll es eine einheitliche Benutzeroberfläche für das Meldewesen für den Bürger geben. Geplant ist auch die Vereinheitlichung der Meldeformalitäten für das Hotelgewerbe. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt im Grundsatz die Zielsetzung des Gesetzes, meldet aber erhebliche Bedenken an. So soll der Wohnungsgeber Einsichtnahme in die Meldebescheinigung bekommen oder aber auch Religionsgemeinschaften Daten von solchen gemeldeten Personen übermittelt bekommen, die nicht Mitglied dieser Religionsgemeinschaften sind, sondern nur Familienangehörige von Mitgliedern.
"Das Gebot der sparsamen Verwendung der Daten wird damit gebrochen", erläutert Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Informationsrecht. Erhebliche Bedenken bestünden in der Regelung für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Ein schutzwürdiges Interesse der Religionsgemeinschaften an der Übermittlung der Daten von Familienangehörigen von Mitgliedern, die selbst nicht Mitglied sind, sei nicht erkennbar. Die Erhebung von Kirchgeld vermag eine solche Berechtigung nicht zu begründen. Es handele sich insoweit nur um das Verhältnis zwischen dem Mitglied der Religionsgemeinschaft und der Religionsgemeinschaft selbst. "Soweit dafür Daten der Familienangehörigen des Mitglieds erforderlich sind, kann sich die Religionsgemeinschaft selbst an das eigene Mitglied wenden", so Redeker weiter. Es bestünden insoweit Zweifel, ob gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gerade der Nichtmitglieder verstoßen werde, wenn die Übermittlung ohne deren Einwilligung erfolge. Es gebe aber auch europarechtliche Bedenken.
"Warum der Wohnungsgeber ein Interesse an der Erfüllung der Meldepflicht durch seinen Mieter haben soll, erschließt sich nicht", so Redeker weiter. Nach dem Gesetzentwurf könne sich der Wohnungsgeber durch Einsichtnahme in die Meldebescheinigung oder Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. "Da der Wohnungsgeber selbst nicht meldepflichtig ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse daran", so Redeker weiter. Ob in der Unterlassung der Meldepflicht überhaupt eine mietrechtliche Verfehlung zu sehen ist, erscheine mehr als zweifelhaft. Mietrechtliche Konsequenzen, etwa in Form einer Kündigung, könnten daraus nicht gezogen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Meldepflichtigen müssen den Interessen des Vermieters vorausgehen.




Zur Stellungnahme des DAV: http://www.anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/SN-26.pdf?PHPSESSID=3fb746d202f039865f5231da1b6c5852


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Maklerbüro Horn&Horn (Frankfurt/Oder): 4½ Jahre Freiheitsstrafe für Millionenbetrug!
Sonnengeld Mineo 3 insolvent!  BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft!
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 02.05.2011 - 02:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 396737
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

lin


Telefon:

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 89 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Leichtere An- und Ummeldung?
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.



 

Who is online

All members: 10 591
Register today: 0
Register yesterday: 0
Members online: 0
Guests online: 93


Don't have an account yet? You can create one. As registered user you have some advantages like theme manager, comments configuration and post comments with your name.