Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz - immer noch Verunsicherung im Handwerk
(LifePR) - Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg gilt zwar für Gebäude im Bestand schon seit dem 01.01.2010, stiftet aber immer noch Verunsicherungen in den betroffenen Handwerksbetrieben. Fakt ist, dass ab dem 01.01.2010 bei Austausch der Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude (Bauantrag vor dem 01.04.2008) die Hausbesitzer dafür sorgen müssen, dass der jährliche Wärmebedarf (Heizung und Warmwasser) mit mindestens 10% erneuerbare Energien abgedeckt wird. Ein Austausch der Heizanlage liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger als Kernkomponente ausgetauscht wird. Bei der Abdeckung des Wärmebedarfs mit 10 % erneuerbare Energien werden zunächst von einer solarthermischen Anlage ausgegangen, ersatzweise ist auch u.a der Einbau einer Wärmepumpe oder die Umstellung auf einen 10 %igen Anteil von Biogas bzw. Bioöl etc. denkbar.
Doch wann entfällt die Nutzungspflicht, wer überwacht das Ganze und welche Fristen sind einzuhalten? Um diese Fragen und noch viele weitere zu beantworten fand im April 2011 schon die zweite Veranstaltung zu diesem Thema bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald statt. Die Veranstalter waren diesmal die Klimaschutzagentur Baden-Württemberg und die Klimaschutzagentur Mannheim. Verschiedene Referenten haben zahlreiche Fragen der Teilnehmer beantwortet. Frau Dr. Wiehe vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg klärte die Frage wann die Nutzungspflicht entfällt. Die Nutzungspflicht entfällt komplett, wenn eine Solarthermische Anlage aus baulichen oder technischen Gründen unmöglich ist. Eine technische Unmöglichkeit liegt z.B. vor wenn das Gewicht der Anlage vom Dach nicht getragen werden kann und es keine anderen Befestigungsmöglichkeiten gibt. Dann sind auch keine Ersatzmaßnahmen wie z.B. Bioöl oder Biogas notwendig.
Sollte eine Anlage plötzlich ausfallen und ausgetauscht werden müssen, dann muss erst nach zwei Jahren die Nutzungspflicht nachgewiesen werden. Wenn anstatt einer solarthermischen Anlage die Nutzungspflicht mit Wärmedämmung erfolgt, dann muss diese 15 Monate nach Heizungstausch nachgewiesen werden. Wenn bereits eine Solarthermische Anlage vorhanden ist oder bereits eine optimale Wärmedämmung besteht, dann muss geklärt werden ob diese den Anforderungen entspricht und gegebenenfalls sind keine weiteren Maßnahmen dann mehr notwendig.
Für die Überwachung des Gesetzes ist die Baurechtsbehörde zuständig. Diese gleicht die Meldungen des Schornsteinfegers mit den Nachweisen ab und überprüft die Plausibilität. Wird das Gesetz nicht erfüllt, kann die Baurechtsbehörde Bußgelder zwischen 50.000 und 100.000 Euro festsetzen. Für Handwerksbetriebe ist besonders die Hinweispflicht wichtig. Sie haben ihre Hinweispflicht erfüllt, wenn sie den Bauherrn über diese gesetzliche Maßnahmen informiert haben, was mit dem Merkblatt des Umweltministeriums am leichtesten geht.
Eine weitere Veranstaltung zum Erneuerbarem-Wärme-Gesetz findet am 07.06.2011 in Mosbach statt.
Das Merkblatt und weitere Informationen sind erhältlich bei Claudia Habr, Umwelt- und Technologieberaterin der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald unter Tel.: 0621/18002-151 oder per E-Mail: habr(at)hwk-mannheim.de.
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Datum: 20.04.2011 - 07:07 Uhr
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