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Wo ist der Ort der Nachbesserung ?

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(LifePR) - Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es «Lieferung: ab Polch, Selbstabholer». Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben sie Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt - jedoch ohne Erfolg. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderte und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erschien, lag der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen, erklären ARAG Experten. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Az.: VIII ZR 220/10).




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Datum: 20.04.2011 - 03:53 Uhr
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