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Die räumlichen Grundlagen abzugsfähiger häuslicher Arbeitszimmer

ID: 366796

Seit der Beanstandung der Besteuerungspraxis häuslicher Arbeitszimmer durch das BVerfG am 29.07.2010 sind diese für einen wesentlich größeren Personenkreis steuerlich absetzbar. Jedoch erfüllt längst nicht jeder heimische Schreibtisch die Anforderungen der Finanzrechtsprechung. Die langjährig erfahrene Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler erläutert, welchen Kriterien häusliche Arbeitszimmer aus Sicht der Finanzverwaltung genügen müssen.


(businesspress24) - Deutsche Finanzgerichte bewerten Arbeitszimmer als steuerlich abzugsfähig,

- deren Ausstattung, Lage und Funktion eng mit dem häuslichen Lebensumfeld des Steuerpflichtigen verbunden sind.
- die der Ausführung gedanklicher, verwaltungstechnischer, schriftlicher oder organisatorischer Arbeiten dienen.
- die ausschließlich oder absolut überwiegend betrieblich bzw. beruflich genutzt werden.

Für die steuerrechtliche Beurteilung eines häuslichen Arbeitszimmers sind neben nutzungsbezogenen Aspekten insbesondere dessen räumliche Lage und Anbindung zum privaten Lebensumfeld des Steuerpflichtigen von maßgeblicher Bedeutung. Die Rechtsprechung sieht die verlangte Zuordnung für alle Räume, die sich innerhalb der Wohnung oder des Wohnhauses des Steuerzahlers befinden, als gegeben an. Sofern ein unmittelbarer Einbezug in die Wohnsphäre vorhanden ist, werden nicht nur Wohnräume, sondern auch sogenannte Zubehörräume im Keller oder unter dem Dach als häusliches Arbeitszimmer zum Steuerabzug zugelassen.

Wohnt der Steuerzahler hingegen in einem Mehrfamilienhaus, stellt sich die Lage komplizierter dar. Mangelt es angemieteten Räumlichkeiten im Keller oder unter dem Dach an einer direkten Anbindung an das private Wohnumfeld des Steuerpflichtigen, sind sie gegebenenfalls steuerrechtlich als angemietetes Arbeitszimmer zu bewerten. Die Finanzrechtsprechung setzt hier auf eine umfangreiche Einzelfallbetrachtung.

Eine steuerrechtliche Begünstigung wird nur für häusliche Arbeitszimmer gewährt, die räumlich von den eigentlichen Wohnräumen getrennt sind. Wird ein Raum nur teilweise als Arbeitszimmer genutzt oder handelt es sich um einen Durchgangsraum, entfällt die Steuerabzugsfähigkeit.

Allerdings ist es aus steuerrechtlicher Perspektive irrelevant, ob die betreffende Immobilie zum Eigentum des Steuerpflichtigen gehört oder zu Wohnzwecken angemietet wurde – Besitzverhältnisse entscheiden nicht über die steuerliche Bewertung eines Arbeitszimmers.





Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler steht ihren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite, wenn es darum geht, die steuerlichen Begünstigungen ihrer häuslichen Arbeitszimmer voll auszuschöpfen. Weiterführende Fragen zu diesem Themengebiet beantwortet sie jederzeit gerne.


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Monika Nadler
Steuerberaterin
Dörnbergstr. 1
38106 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler(at)t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de



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Datum: 15.03.2011 - 05:13 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Monika Nadler
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Telefon: 0531-2335077

Kategorie:

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