LBU e.V. Lohnsteuerhilfeverein München, Schwanthalerhöhe veröffenlticht neuen Beitrag
Seit dem 14.02.2011 präsentiert sich der LBU e.V. Lohnsteuerhilfeverein / Beratungsstelle München, Schwanthalerhöhe mit einem neuen Internetauftritt unter http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de . Die Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins LBU e.V. in München, Schwanthalerhöhe wird von der Steuerfachwirtin Tatjana Albert geleitet. Diese hat mit heutigem Datum den Startschuss die Infothek um den Punkt „Unterhaltsaufwendungen“ erweitert.
(businesspress24) - Der Informationspunkt ist durch eine Anfrage an die Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins entstanden. Auch durch die Anzahl der Mitglieder, die Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige leisten, wird deutlich, wie wichtig dieses Thema ist.
Die Infothek versucht die Kern-Probleme herauszuarbeiten, die immer wieder im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen auftauchen. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass häufige Praxis-Probleme nicht allein mit dem Gesetz zu lösen sind. Immer wieder muss insbesondere bei Unterhaltsaufwendungen auch an die Ermessensausübung der Sachbearbeiter im Finanzamt appelliert werden, wenn einzelne Belege und Unterlagen nicht in der vom Gesetzgeber geforderten Form beigebracht werden können. Jedoch jedem sachverständigen Dritten klar ist, dass es sich um steuermindernde Unterhaltsaufwendungen handelt.
Die formalen Voraussetzungen der Geltendmachung von Unterhaltsaufwendungen sind äußerst streng gefasst. Das ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich hierbei häufig um Zahlungen in das Ausland handelt, die Sprache hierbei meist nicht deutsch ist und die Familienverhältnisse häufig nicht leicht zu durchschauen sind.
Daher ist es für Steuerpflichtige mit Unterhaltsaufwendungen immer besser, sich vor der Versendung des Bar-Unterhalts zu informieren, inwieweit formale Voraussetzungen gegeben sind und wo noch etwas getan werden muss.
Der Lohn der Bemühungen sind häufig hohe Steuererstattungen am Jahresende vom deutschen Fiskus. Diese Steuererstattungen können dann wiederum als Unterhalt an die Angehörigen fließen, die häufig die Gelder dringend benötigen.
Der Beitrag in der Infothek ist dann auch mit den wichtigsten Punkten bestückt, die die formalen Voraussetzungen betreffen:
1.Welche Kosten können Unterhaltsaufwendungen sein?
2.Welche Voraussetzungen müssen für den Ansatz dem Grunde nach vorliegen?
3.Welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn die Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige geleistet werden?
4.Was gilt als Ausland und welche Gebiete gelten als EU/EWR?
Die Unterscheidung Ausland im Gegensatz zu EU/EWR ist bedeutend. denn im Inland sowie in der EU/EWR ist die Bedürftigkeit nicht zu belegen.
Wichtigstes Dokument für die Steuererklärung ist die Unterhaltserklärung. Diese ist für jeden Unterhaltsempfänger gesondert auszustellen. Die Unterhaltserklärung ist auch zweisprachig möglich. Sie erhalten die Unterhaltserklärung, in deutscher Sprache oder zweisprachig, auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Steuerbürger sollten in jedem Fall vor Einreichung der Einkommensteuererklärung prüfen, ob die Unterhaltserklärung den Voraussetzungen entspricht.
Außerdem sollte die Unterhaltserklärung für jeden unterstützten Angehörigen separat ausgefüllt werden. Hierbei ist eine wesentliche Eintragung, ob zum Unterhalt des Angehörigen noch weitere Personen beitragen. Die Korrektheit der Angaben ist letztlich auch noch mit einem Stempel der zuständigen ausländischen Behörde auf der Unterhaltserklärung zu dokumentieren. Hieran scheitern häufig deutsche Steuerbürger, die Geld per Banküberweisung in die alte Heimat senden, aber nicht tatsächlich vor Ort auf die Wichtigkeit der Angaben in der Unterhaltserklärung hinweisen können. Gerade in ländlichen Gebieten in Afrika oder Asien ist das Verständnis für derlei deutsche Genauigkeit wenig ausgeprägt. Und die nächste Stadt mit einer Behörde, die die Angaben mit Stempel bestätigen könnte ist häufig unerreichbar weit weg. Was also tun? Nun, letztlich gibt es hierfür keine Pauschalantwort. Im Beratungsgespräch im Lohnsteuerhilfeverein kann jedoch häufig im Voraus schon die entscheidende Weiche gestellt werden, damit es nicht zu einem solchen Engpass kommt.
Die im Rahmen der Lohnsteuerhilfe gestellten Weichen führen für die Steuerpflichtigen häufig zu hohen Steuererstattungen, dies wird aber leider viel zu wenig beachtet. Viele Steuerpflichtige halten die Anforderungen für unüberwindbar und machen keine Unterhaltsaufwendungen geltend. An diese Steuerbürger richtet sich der Beitrag in der Infothek. Sie können sich in Ruhe die formalen Anforderungen durchlesen und dann entscheiden, ob sie diese erfüllen können.
Sie haben eine steuerliche Frage? Sie sind unsicher bezüglich der steuerlichen Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes? Dann schreiben Sie uns! Wir arbeiten einen Beitrag aus, Ihre persönlichen Angaben werden nicht weitergegeben. Eventuell geht es vielen Steuerpflichtigen wie Ihnen, Sie können somit einen wichtigen Beitrag an die Allgemeinheit leisten.
Der Beitrag wurde erstellt von Tatjana Albert, Steuerfachwirtin für die LBU e.V. Lohnsteuerhilfeverein München, Schwanthalerhöhe.
LBU e.V. Lohnsteuerhilfeverein
Tatjana Albert, Steuerfachwirtin
Ganghoferstraße 21, 80339 München
Tel.: 089/23542433
http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de
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Der Lohnsteuerhilfeverein ist ein eingetragener Verein, der Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder erbringt. Lohnsteuerhilfe verstehen wir als Dienstleistung von Mensch zu Mensch.
Da das deutsche Steuerrecht immer komplizierter und undurchsichtiger wird, gewinnt der Lohnsteuerhilfeverein vor allen bei den Steuerbürgern an Bedeutung, die nur einmal jährlich mit dem Finanzamt in Kontakt treten: zur Erstellung der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleich. Der Lohnsteuerhilfeverein hilft Ihnen dabei, Ihrer Steuererklärungspflicht nachzukommen bzw. sich die maximale Einkommensteuererstattung zu sichern.
Der Lohnsteuerhilfeverein erhebt jährlich einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag, hiermit sind sämtliche bezogene Leistungen, insbesondere die Lohnsteuerhilfe, abgegolten.
Da der Zweck des Lohnsteuerhilfevereins nicht auf Gewinnmaximierung gerichtet ist, erhalten Sie als Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein eine hervorragende Beratung zu fairen Preisen.
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Datum: 13.03.2011 - 11:43 Uhr
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