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Schaden durch sichöffnendes Garagentor

ID: 345138


(LifePR) - Der Besucher eines Fitnessstudios wollte Ende Mai 2009 gegen Mitternacht mit seinem Geschäftswagen aus der Tiefgarage des Studios in der er geparkt hatte ausfahren. Das Rolltor der Tiefgarage konnte über eine im Boden eingebaute Induktionsschleife geöffnet werden. Da das Rolltor geschlossen war und sich auch nicht öffnete, fuhr er mit seinem Wagen sehr nah heran. Als sich das Tor daraufhin hob, streifte die vorstehende Abschlusskante des Tores die Stoßfängerverkleidung des Pkws, riss das Kennzeichen ab und verformte die Stoßfängerverkleidung. Es entstand ein Schaden von 3.226 Euro, den die Fahrzeugeigentümerin von den Betreibern des Fitnessstudios ersetzt haben wollte. Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch zu zahlen. Das aufgerufene AG München wies die Klage ab, informieren ARAG Experten. Der Fahrer des Fahrzeuges sei unmittelbar an das Tor herangefahren. Da eine leicht vorstehende Abschlusskante an einem Rolltor üblich sei, hätte er einen Abstand einhalten müssen. Er hat damit die jedem verständigen Menschen obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen, so dass ein etwaiges Verschulden des Fitnessstudios vollständig zurücktrat (AG München, Az.: 161 C 23668/09).




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Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 09.02.2011 - 06:16 Uhr
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