businesspress24.com - Wirtschaftlicher Totalschaden – Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
 

Wirtschaftlicher Totalschaden – Abrechnung auf Reparaturkostenbasis

ID: 343098

Gelingt dem Geschädigten beim Vorliegen eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens eine Reparatur, deren Kosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen, kann er nur diese tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14.12.2010 (Aktenzeichen: 231/09).


(businesspress24) - In dem Fall betrugen die von einem Gutachter ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten 3.746,73 €. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 2.200,- € und der Restwert des Unfallfahrzeugs auf 800,- €. Der Klägerin gelang es, das Fahrzeug entsprechend den Vorgaben des Gutachters für tatsächlich 2.139,70 € reparieren zu lassen. Diese Kosten wurden ihr von der Versicherung des Unfallgegners auch erstattet. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, ihr stünden 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu und klagte.

Dieser Ansicht der Klägerin erteilte der BGH mit seinem Urteil aber eine Absage. Zwar könne ein Geschädigter die voraussichtlichen Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn diese eine Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen, also kein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Eine fiktive Schadensabrechnung auf der Basis dieses Wertes sei damit aber nicht gemeint. Denn auch in einem solchen Fall könnten die Reparaturkosten nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich anfielen. Liegen die tatsächlichen Reparaturkosten aber wie hier unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, ist der Anspruch in jedem Fall auf diesen Betrag begrenzt.




Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Wir bieten Ihnen fundierte und umfassende rechtliche Beratung und Vertretung Ihrer Interessen in folgenden Rechtsgebieten:

* Arbeitsrecht
* Recht der Informationstechnologie
* Gewerblicher Rechtsschutz
* Erbrecht
* Baurecht
* Mietrecht
* Handels- und Gesellschaftsrecht
* Verkehrsrecht
* Zwangsvollstreckungsrecht
* Haftungsrecht der Rechtsanwälte
* Jagdrecht



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer
Rechtsanwalt Philipp Spoth
Mahlgasse 15
53721 Siegburg
02241/ 958 99 39
www.sbr-rechtsanwaelte.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Gut fürs Ehrenamt - Neuer Vorstoß zur Entschärfung der Haftung
Das kontinentale Recht - global, sicher, flexibel, kostengünstig
Bereitgestellt von Benutzer: philippspoth
Datum: 07.02.2011 - 03:39 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 343098
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Philipp Spoth
Stadt:

Siegburg


Telefon: 02241/ 958 99 39

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 123 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wirtschaftlicher Totalschaden – Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer



 

Who is online

All members: 10 562
Register today: 1
Register yesterday: 2
Members online: 0
Guests online: 128


Don't have an account yet? You can create one. As registered user you have some advantages like theme manager, comments configuration and post comments with your name.