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Abmahnung einer Hausverwaltung aufgrund schlechter Instandhaltung der Immobilie?

ID: 332122

Eine Wohnungseigentümer (WEG) hat jederzeit die Möglichkeit eine beauftragte Hausverwaltung aufgrund von Pflichtverletzungen abzumahnen.


(businesspress24) - Da die Instandhaltung der verwalteten Immobilie zu einer der Hauptaufgaben und somit zu den wichtigen Pflichten der Hausverwaltung gehört, kann diese abgemahnt werden, falls sie das Gebäude nicht pflegen.

Ein Beschluss der WEG wäre hier zwar nicht einmal zwingend vorgeschrieben, jedoch empfiehlt die Rechtsanwaltskanzlei Becker in München Eigentümern, vorher einen mehrheitlichen Beschlusszu fassen. So kann einer eventuellen späteren Unstimmigkeit innerhalb der WEG vorgebeugt werden.

Beschließt die WEG zum Beispiel, neue Fenster einzubauen, so hat der Verwalter diesen Beschluss auch zeitnah umsetzen. Versäumt er dies, so sollte die WEG gegen den Verwalter vorgehen und zunächst das Gespräch suchen und die genauen Forderungen schriftlich mitteilen. Führt dies zu keinem positiven Ergebnis und der Verwalter wird nach wie vor nicht oder unzureichend tätig, so sollte er abgemahnt werden.

Rechtsanwältin Constanze Becker ist Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in München.




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Datum: 20.01.2011 - 04:55 Uhr
Sprache: Deutsch
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