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Grundlagen der Steuerschuldstundung

ID: 331236

Als Experte für die Interessendurchsetzung vor deutschen Finanzbehörden weiß Günter Zielinski um die Bedeutung der Steuerschuldstundung für das wirtschaftliche Überleben zahlloser Steuerzahler. Aus diesem Grund schildert der Hamburger Steuerberater die grundlegenden Kriterien, anhand derer die Finanzverwaltung über die Stundung steuerlicher Schulden befindet.


(businesspress24) - Rechtliche Stundungsgrundlage ist § 222 AO. Er stellt die Stundung von Steuerforderungen in das Ermessen der zuständigen Finanzbehörden, sofern deren Einziehung zum Fälligkeitstermin für den Steuerschuldner einen erheblichen finanziellen Härtefall begründen würde und ihr Ausfall durch die Stundung unwahrscheinlich ist. Die Steuerschuldstundung soll zudem nur auf einen Antrag des Steuerzahlers erfolgen. Die Finanzbehörde kann die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Hat der, Stundung begehrende, Steuerpflichtige seinerseits einen Anspruch auf Steuererstattung, ist eine, gegebenenfalls zinsfreie, Überbrückungsstundung möglich. In ihrem Rahmen werden seine Steuerschulden bis zur Auszahlung der Steuererstattung gestundet und mit dieser verrechnet.

Den Regelfall der Steuerschuldstundung bildet die „Stundung zur Überbrückung einer finanziellen Notlage“. Die Finanzverwaltung gewährt sie für einen begrenzten Zeitraum gegen Zinsleistungen des Steuerschuldners, sofern die betroffene Steuerforderung stundungsbedürftig und –würdig ist.

Aus rechtlicher Sicht sind Steuerforderungen stundungsbedürftig, deren Begleichung zum Fälligkeitstermin für den Steuerpflichtigen eine besondere Härte darstellen würde, die sein wirtschaftliches Überleben gefährdet. Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige alle zumutbaren Anstrengungen zur Begleichung der betreffenden Forderung unternommen hat.

Für die Stundungswürdigkeit einer Steuerforderung wird vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige den Eintritt des vorliegenden finanziellen Härtefalls nicht selbst herbeigeführt oder verschuldet hat.

Erkennen die zuständigen Finanzämter die Stundungsbedürftigkeit und -würdigkeit einer Steuerforderung an, liegt es in ihrem Ermessen, sie zu stunden. Aufgrund der in § 222 AO begründeten Forderung nach einer wahrscheinlichen Rückzahlung gestundeter Steuerforderungen, wird der Stundungszeitrum in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.





Die Steuerschuldstundung rettet private und unternehmerische Steuerpflichtige vor dem wirtschaftlichen Aus. Um die Ermessensentscheidung der zuständigen Finanzbehörden positiv zu beeinflussen, ist eine sachdienliche, fachlich fundierte Argumentation unbedingt notwendig.

Für Günter Zielinski stellt die Auseinandersetzung mit Finanzämtern im Interesse seiner Mandanten den Schwerpunkt seines beruflichen Engagements als Steuerberater in Hamburg dar. Für weiterführende Informationen zur Vermeidung finanzamtlicher Vollstreckungsmaßnahmen steht er jederzeit gerne bereit.


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Datum: 19.01.2011 - 04:50 Uhr
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