businesspress24.com - Gefahren für Anleger bei der Zeichnung von Beteiligungen und Fonds
 

Gefahren für Anleger bei der Zeichnung von Beteiligungen und Fonds

ID: 330530

Der Markt der privaten Kapitalanlagen ist sehr facettenreich. Kaum ein anderer Markt bietet so viele Chancen, aber auch Risiken, so z. B. das Risiko, dass Initiatoren, Banken, Bauträger und Anlageberater gesetzliche Lücken ausnützen, um nebulöse Anlageprodukte anzubieten. Über Gefahren und Risiken von Kapitalanlagen soll man gerade im Lichte der Finanzkrise reden. Ein gut funktionierender präventiver Verbraucherschutz zeichnet sich durch Bildung und Information der Kapitalanleger aus. Nachfolgend werden einige Fallen aus dem Bereich Beteiligungen/Fonds gezeigt, die den Anlegern immer wieder gelegt werden. Weitere Tricks einiger Anlageberater werden auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Martin dargestellt und erörtert.


(businesspress24) - Falle 1 Verkaufsprospekte
Hat Ihnen der Vermittler die Prospektangaben, insbesondere die Vertragskonstruktion, etwaige personelle und wirtschaftliche Verflechtungen auf der Anbieterseite, Chancen und Risiken eingehend erläutert ? Hat er Ihnen überhaupt vor Vertragsabschluss den Verkaufsprospekt und die Vertragsunterlagen übergeben und Ihnen ausreichend Zeit gegeben, sich mit diesen auseinanderzusetzen ? Sofern Sie einen Fondsprospekt erhalten haben, sollten Sie diesen von einem Anwalt rechtlich prüfen lassen. Prospekthaftung setzt grundsätzlich voraus, dass die im Prospekt für die Beurteilung der Vermögensanlage wesentlichen Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Typische Prospektfehler sind:
• Verstoß gegen zwingendes Bilanzrecht oder gegen das Aktualitätsangebot
• Täuschung über den Charakter und den Gegenstand einer Immobilienanlage
(z. B. Untervermietung einer Immobilie, unrichtige Mietgarantie)
• Unzutreffende Prognosen und Werturteile (z. B. falscher Gesamteindruck über die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage eines Unternehmens durch Beschönigung des Bilanzbildes, falsche Angaben über die Rendite, Wertzuwachs und zukünftige Steuervorteile)
• Täuschung über die Sicherheit und Rentabilität der Kapitalanlage
• Unrichtige oder fehlerhafte Angaben über rechtliche Risiken
• fehlende Angaben über die „weichen Kosten“
Der geschädigte Anleger kann von den Prospektverantwortlichen die Erstattung des von ihm geleisteten Erwerbspreises bis zur maximalen Höhe des Erstausgabepreises nebst Transaktionskosten, ggf. entstandene Maklercourtage, ggf. entgangene Gewinne nebst entgangene Steuervorteile erstattet verlangen Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Anlageproduktes. Darüber hinaus kann die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung Anwendung finden, z. B. bei Anlageprodukten, die nicht reguliert sind (Grauer Kapitalmarkt). Hier kann der Anleger alternativ auch am Vertrag festhalten und ist so zu stellen, als hätte er bei Kenntnis der wahren Sachlage den Preis gezahlt, den der Markt unter Berücksichtigung der wahren Sachlage zu zahlen bereit gewesen wäre (Differenzbetrag zwischen hypothetischem Preis und dem vereinbarten Preis).





Falle 2 Kündigung der Lebensversicherung
Der Anlagevermittler rät Ihnen zur Kündigung Ihrer bestehenden Lebensversicherung, weil diese nur eine geringe Rendite abwerfe und empfiehlt Ihnen den Rückkaufswert als „Startkapital“ in eine neu abzuschließende und renditeträchtigere Anlage (stille Beteiligung, Private Equity) einzuzahlen ohne Sie darüber aufzuklären, dass sich dadurch faktisch bereits eine Provisionsauszahlung sichert. Eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung ist mit finanziellen Nachteilen verbunden ist, da Kosten und Provisionen zunächst von den Einzahlungen des Versicherungsnehmers abgezogen werden. Darüber hinaus fehlt eine ausreichende Belehrung über die mit einer Unternehmensbeteiligung verbundenen spezifischen Risiken (insbesondere Totalverlustrisiko und Nachschusspflicht). Hier gibt es für den geschädigten Anleger zwei Lösungsansätze:
1. Der Anlagevermittler haftet auf Schadenersatz, da er den Anleger zur Zeichnung der Beteiligung verleitete, ohne dass eine ausreichende Risikobelehrung erfolgte, obwohl diese erfordert war, sondern vielmehr eine besondere Sicherheit und eine feste Verzinsung der Beteiligung vorgespiegelt wurde. Der Schaden liegt nach Auffassung des LG München I v. 24.08.2007 (12 O 5224/07) bereits darin, dass der Anleger mit einer Einlageverpflichtung belastet worden ist, die er bei ausreichender Kenntnis der Risiken nicht übernommen hätte. Eine besondere Verwerflichkeit des Vermittlerverhaltens bestehe darin, so das LG München, dass der Vermittler vordergründig sein Provisionsinteresse verfolgt habe und dabei eine Verzinsungsgarantie ausgesprochen habe, die dem Anleger den Eindruck vermittelte, eine besonders sichere und im Vergleich zu Lebensversicherung vorzugswürdige Anlage zu bieten.
2. Ein neues Urteil des Landgerichts Hamburg v. 20.11.2009, 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07 bringt für Versicherungsnehmer Hoffnung. Das Gericht hat bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einiger Versicherungsgesellschaften für unwirksam erklärt. Es handelt sich um Kapitallebensversicherungs-, Rentenversicherungs- und Riesterverträge, die zwischen Herbst 2001 und Ende 2007 abgeschlossen und die inzwischen gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Bereits für zwischen 1995 und 2001 abgeschlossene Verträge hat der BGH die Klauseln für den Rückkaufswert für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 162/03). Als Faustregel gilt, dass der Rückkaufswert mindestens 45 % der Einzahlungen betragen muss. Versicherungsnehmer sollten daher zunächst die Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers prüfen lassen und ggf. Ansprüche anmelden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die umstrittene Frage der Verjährung, weshalb schnelles Handeln geboten ist. Es ist davon auszugehen, dass die Versicherer die Entscheidung des BGH in ca. 1 ½ Jahren abwarten werden, so dass einige Ansprüche bis dahin zu verjähren drohen. Daher sollte man zumindest die Versicherung zum „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ bewegen oder eine Beschwerde beim Ombudsmann der Versicherungsgesellschaft einreichen.


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Rechtsanwaltskanzlei Martin wurde im Juli 2009 in Nürnberg gegründet und vertritt ausschließlich die Interessen geschädigter Kapitalanleger im Bereich der steuerbegünstigten Immobilien und der Fonds- bzw. Gesellschaftsbeteiligungen. Rechtsanwalt Martin beschäftigt sich seit fast sechs Jahren mit der Materie des Bank- und Kapitalanlagerechts und sammelte in einer Berliner Großkanzlei sowohl spezifische Kenntnisse des Grauen Kapitalmarktes als auch praktische Erfahrungen.



Leseranfragen:

Rechtsanwaltskanzlei Cristian Martin
Färberstraße 20, 90402 Nürnberg
Tel.: 0911/2358686
Fax.: 0911/2358687
e-mail: martin(at)rechtsanwalt-nbg.de
web: www.rechtsanwalt-nbg.de



PresseKontakt / Agentur:

Rechtsanwaltskanzlei Cristian Martin
Färberstraße 20, 90402 Nürnberg
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Bereitgestellt von Benutzer: RA Martin
Datum: 18.01.2011 - 07:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Cristian Martin
Stadt:

Nürnberg


Telefon: 0911-2358686

Kategorie:

Fonds


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