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Dachlawinen / Weiße Gefahr von oben / ADAC: bei Tauwetter sichere Parkplätze ansteuern

ID: 321854


(ots) - Starker Schneefall führt vor allem bei steilen
Dächern zur Bildung von gefährlichen Dachlawinen. Insbesondere bei
Tauwetter können Eiszapfen und Schneemassen herabfallen und
erhebliche Schäden verursachen. Kommen dabei Fußgänger oder vor dem
Haus geparkte Autos zu Schaden, stellt sich die Frage, wer für den
Schaden aufkommt. Dazu ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe: "Grundsätzlich
kann ein Hausbesitzer für Schäden durch Dachlawinen haftbar gemacht
werden. Er ist verpflichtet, im Rahmen der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass Straße und Gehweg
gefahrlos passiert werden können, soweit dies mit zumutbaren Mitteln
möglich ist."

Allerdings verlangt niemand vom Hausbesitzer, dass er jeden Tag
auf das Dach klettert und dort den Schnee wegfegt. Aber er muss nach
heftigen Schneefällen oder bei Tauwetter das Dach seines Hauses auf
Gefahren überprüfen. Dies gilt besonders, wenn keine Schneefanggitter
montiert sind. Bei großen Schneemengen auf dem Dach oder bei
Schneeverwehungen, die sich nicht entfernen lassen, müssen gut
sichtbare Warnschilder oder Warnstangen auf die Gefahrenlage
aufmerksam machen. Autofahrer und Fußgänger sollten derartige
Hinweise unbedingt beachten. Ist die Gefahr offensichtlich und sind
auch noch Warnhinweise aufgestellt, müssen sie sich sonst beim
Schadenersatz ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Ist es zum Schaden gekommen, sollten Autobesitzer durch Fotos und
Zeugenaussagen Beweise sichern, um dem Hausbesitzer die Verletzung
seiner Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. Bei der Durchsetzung
der Schadenersatzansprüche ist eine anwaltliche Vertretung ratsam, da
die Versicherungen der Hausbesitzer Ansprüche häufig zunächst
abgelehen.

Schließt die Teilkaskoversicherung auch Dachlawinenschäden mit ein
oder ist das Auto vollkaskoversichert, kann es sinnvoll sein,




zunächst die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Beim
Hausbesitzer und dessen Versicherung werden dann nur noch Ansprüche
wie zum Beispiel Selbstbeteiligung, Rückstufung, Wertminderung oder
Nutzungsausfall geltend gemacht, die von der eigenen Versicherung
nicht ersetzt wurden.



Pressekontakt:
ADAC-Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Maximilian Maurer

Tel.: +49(0)89 76 76 2632
E-Mail: maximilian.maurer(at)adac.de


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Datum: 29.12.2010 - 10:20 Uhr
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