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Reparaturen und Instandhaltung sind keine Nebenkosten

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(LifePR) - Grundsätzlich muss im Mietvertrag geregelt sein, was zu den Nebenkosten zählt. Den Rahmen gibt die Betriebskostenverordnung vor. Dort wird aufgezählt, welche laufenden Kosten Vermieter abrechnen dürfen. Einmalige Ausgaben für Reparaturen oder Instandhaltung sind grundsätzlich keine Betriebskosten, erinnern ARAG Experten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Kosten für die Überprüfung einer Elektroanlage zu den Betriebskosten zählen (Az.: VIII ZR 123/06). Voraussetzung: Sie sind im Mietvertrag aufgeführt. Tabu sind dagegen Bankgebühren, Beiträge zur Rechtsschutz- und Mietausfallversicherung oder Verwaltungskosten.




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Datum: 17.12.2010 - 06:18 Uhr
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