Kein Gefahrenhinweis für Rodler
(LifePR) - Der spätere Kläger war beim Rodeln auf einer Nebenstrecke im Stadtpark im Januar 2009 am unteren Ende eines Hanges gestürzt. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen. Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadensersatzklage blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg. Es bestand nach Auffassung des Gerichts schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert ist und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Kläger traf nach Auskunft der ARAG Experten zudem ein überwiegendes Mitverschulden, da er nicht hätte darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Der geschädigte Kläger hätte sich vielmehr vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen, befanden die Richter (OLG Hamm, Az.: I-9 U 81/10).
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Datum: 15.12.2010 - 08:43 Uhr
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