Welche Schulungen müssen bekannte Versender in Ihrem Luftfrachtsicherheitsplan nachweisen?
Es wurde von der Behörde bestätigt, dass es für den bekannten Versender keineÜbergangsregelung zum Thema Schulung des Personals geben wird!

(businesspress24) - Zu dieser Frage hat das Luftfahrbundesamt (LBA) durch Frau Flechtner am 08.12.2010, in Braunschweig die zugelassenen Ausbilder informiert.
1.Luftsicherheitsbeauftragte
Nach dem vom LBA zu beantragenden "Muster eines bekannte Versender-Sicherheitsprogramms"
ist eine Person zu schulen, nach einem Musterlehrplan zum Luftsicherheitsbeauftragten. Bis zu dessen Fertigstellung müssen die aktuell zugelassenen Schulungspläne (35 Std.) verwendet werden.
Eine Nachschulung ist vorbehaltlich der neuen Schulungsverordnung möglich!
Die Zeitschine der neuen Schulungsverordnung wusste Frau Flechtner (LBA) nicht, sie verwies auf den dazu nötigen Prozess der Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes, was nicht Ihrer Behörde obliegt.
Das bedeutet konkret, der bekannte Versender muss einen Luftfrachtsicherheitsbeauftragten schulen, sowie einen Vertreter auf Grundlage der aktuellen 35 Std. Schulungspläne.
Sobald die neue Schulungsverordnung in Kraft tritt, muss hier evtl. eine Nachschulung (diese muss auch erst zugelassen werden anhand eines Musterlehrplans) stattfinden.
2.SICHERHEITSSCHULUNG DES PERSONALS
Der bekannte Versender ist ebenso verpflichtet folgendes Personal zu schulen:
Personal, das Sicherungsmaßnahmen bei Luftfracht/-post durchführt, sowie Zugang zu identifizierbaren Luftfracht/-post hat.
Was sind Sicherungsmaßnahmen?
Es muss gemäß Nummer 11.2.3.9 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 185/2010, mindestens 8 Unterrichtsstunden geschult worden sein.
Man spricht hier von "SICHERHEITSSCHULUNG DES PERSONALS".
Die erforderlichen Wiederholungsschulungen gemäß Kapitel 11 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 185/2010 müssen mindestens alle 5 Jahre durchgeführt werden und sind vom Beauftragten für die Sicherheit zu überwachen.
Die Schulung des Beauftragten für die Sicherheit beim bekannten Versender kann zunächst weiterhin auf der Basis des bisherigen Musterlehrplans für die Schulung von Sicherheitspersonal nach § 21 Luftsicherheitsschulungsverordnung unter dem Vorbehalt einer Nachschulung erfolgen.
Die Anforderungen an den "bekannten Versender" (bV)
1.Antrag an das LBA stellen
2.Anfordern des " Muster eines bekannte Versender-Sicherheitsprogramms"
3.Luftsicherheitsbeauftragten Schulen
(Schulungsprogramm kann gleichzeitig mit Verweis auf Antrag zum bV gestellt werden)
4.Interner Ausbilder zulassen (kann gleichzeitig mit Verweis auf Antrag zum bV gestellt werden)
5.bekannte Versender-Sicherheitsprogramm wir vom LBA Auditiert
6.bekannter Versender wird zugelassen = Aufnahme in die EU Datenbank oder er bekommt keine Zulassung und muss noch nachbessern.
Dies ist natürlich kurzfristig zu realisieren, denn die nach dem alten Verfahren (vor dem 01.05.2010) haben dies ja schon gezeichnet bis 2013; ODER?
Die Aussage der Behörde zum Thema "Schulungen des Transporteurs" hat für viel Unmut und Unverständnis der Ausbilder geführt:
Transporteure brauchen nur eine Sicherheitsunterweisung ohne Zeitschine und kein zugelassenes Trainingsprogramm! Wie dies mit einer Sicherheitskette übereinstimmen kann, ist kaum nachzuvollziehen!
Das bedeutet, der bV und der RegB muss sein Personal 8 Stunden schulen, aber der Transporteur muss sein Personal nur unterweisen (ohne Zeitvorgabe der Behörde)!
Die Frage nach der Gleichbehandlung in der Sicherheitskette wurde hier nicht beantwortet!
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Datum: 10.12.2010 - 11:31 Uhr
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