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Autodiebstahl: Berichtigung der Schadenanzeige kann Ersatzanspruch retten

ID: 296245

Schadenmeldung als Prüfstein für den Ersatzanspruch


(businesspress24) - Düsseldorf - 14. November 2010 - Die Schadenmeldung des Anspruchstellers wegen eines Autodiebstahls wird zum Prüfstein für seinen Ersatzanspruch. Schon ungenaue Angaben zum Kilometerstand, zu Vorschäden am Fahrzeug, zu den Schlüsselverhältnissen oder zum letzten Stellplatz des Fahrzeuges können den Ersatzanspruch gegenüber de Teilkasko gefährden. Das berichtet die Internetseite www.kfz-diebstahl.de unter Berufung auf einschlägige Gerichtsurteile.

Wenn der Versicherungsnehmer mit falschen Angaben im Schadenformular gegen seine Aufklärungspflicht aus den Allgemeinen Kaskobedingungen (AKB) verstößt, wird der Versicherer von der Pflicht zur Ersatzleistung frei. Die Leistungsfreiheit ist tendenziell
nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer seine Angaben berichtigt, noch bevor sich der Versicherer der Bearbeitung der Sache annimmt (LG Hamburg - 331 O 69/05).

Man kann es nicht genau genug nehmen: Der Versicherungsnehmer muss auch alle Details richtig angeben, die für die Bemessung der Entschädigungssumme relevant sein können. Hat er einmal irrtümlich falsche Erklärungen abgegeben, kann er die Vorsatzvermutung der AKB widerlegen, indem er seine Erklärungen nachträglich korrigiert und plausibel darlegt, dass die falsche Erklärung auf seinem Irrtum beruht. Eine solche Korrektur kann auch nach Auffassung des LG Düsseldorf (11 O 26/04) im Einzelfall eine Leistungsfreiheit der Versicherung verhindern. Von einer rechtzeitigen Berichtigung falscher Angaben kann nach Auffassung des OLG Koblenz (10 U 970/04) nicht mehr die Rede sein, wenn sie erst erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt Nachforschungen angestellt hatte. Die Berichtigung der Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach erneuter Nachfrage der Versicherung kann zu spät kommen und dann die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr verhindern (OLG Köln - 9 U 160/07).Es geht sogar noch strenger: Die nachträgliche Berichtigung der falschen Angaben zu den Schlüsselverhältnissen soll nach Auffassung des OLG Köln (9 U79/00) überhaupt nicht mehr helfen. Der Versicherungsnehmer sei eben verpflichtet, von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben zu machen.





Nur bei Bagatellabweichungen übt die Rechtsprechung einheitlich Nachsicht. Ca-Angaben zur Fahrleistung beispielsweise sollen von der Versicherung bis zu einer 10%-igen Abweichung hinzunehmen sein (OLG Frankfurt - 3 U 92/08).

Die Internetseite www.kfz-diebstahl.de sammelt Urteile zur Schadenregulierung nach dem Autodiebstahl.


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Datum: 15.11.2010 - 03:31 Uhr
Sprache: Deutsch
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